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"Man kann mit nichts wirklich abschließen,
über das man nicht lächeln kann."
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Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist der erste Schritt in Richtung Scheidung.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, denn eine Ehe kann nur dann
geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Und davon geht man
in der Regel (außer in Härtefällen: z.B. bei körperlicher
Gewalt) aus, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben
(§1566 BGB).
Sinn dieser Regelung ist es, dass den beiden Parteien noch einmal
die Gelegenheit gegeben wird, über die Trennung in Ruhe nachzudenken.
Dafür soll zunächst etwas Zeit ins Land gehen, damit
danach z.B. eine Versöhnung versucht werden kann bzw. um
über die nächsten Schritte nachzudenken.
Voraussetzung für ein „Getrenntleben“ ist zumindest
eine vollständige Trennung. Mindestens einer der Ehepartner
muss die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft wollen. D.h.
aber nicht, dass er auch aus der Wohnung ausziehen muss. Eine
Trennung innerhalb der Wohnung ist auch möglich. Allerdings
darf die Trennung nicht nur theoretisch passieren. Es reicht nicht,
wenn man nicht mehr Bett und Tisch teilt. Die Trennung muss tatsächlich
geschehen, also müssen tatsächlich 2 getrennte Haushalte
eingerichtet werden. Jeder muss sein eigenes Schlafzimmer haben
und Schränke. Küche und Bad können dagegen von
beiden genutzt werden. Weiterhin dürfen die Getrenntlebenden
nicht für den jeweils anderen Partner häusliche Arbeiten
wie z.B. Wäsche waschen oder Kochen übernehmen.
Bei einer Scheidungsverhandlung werden vom Richter unter Umständen
auch solche Dinge abgefragt. Versöhnungsversuche unterbrechen
die einjährige Trennungszeit nicht gleich. Erst wenn die
Versöhnung tatsächlich Erfolg hatte.
Erst nach einem Jahr Trennung kann die Scheidung erfolgen. In
dieser Zeit macht es auch Sinn sich von einem Rechtsanwalt per
Rechtsberatung in allen Scheidungsdingen
beraten zu lassen.
Übrigens wird nach einer Trennungszeit von 3 Jahren gesetzlich
unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
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